1433/AB-BR BR
 
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1551/J - BR/98 betreffend Islamische Religionslehrer
an den Schulen, die die Bundesräte Dr. Reinhard Eugen Bösch und Kollegen am
20. November 1998 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
 
1. Sind Ihnen Aussagen insbesondere türkischer Mitbürger bekannt, wonach seitens der
Glaubensgesellschaft vermehrt radikale islamische Fundamentalisten als Religionslehrer
bestellt werden?

 
Antwort:

 
Aussagen türkischer Mitbürger, wonach seitens der Islamischen Glaubensgemeinschaft vermehrt
radikale islamische Fundamentalisten als Religionslehrer bestellt werden, sind mir nicht bekannt
Auch seitens der Landesschulräte gibt es keine derartigen Mitteilungen.
 
2. Inwieweit ist Ihnen bekannt, nach welchen konkreten Kriterien die Bestellung islamischer
Religionslehrer an den Schulen erfolgt und wenn ja, wie sehen diese aus?

 
Antwort:

 
a) Allgemeines:

 
Zunächst muss grundsätzlich festgestellt werden, dass es sich bei den Kriterien für die Bestellung
islamischer Religionslehrer um einen Bereich handelt, der dem Art. 15 Staatsgrundgesetz 1867
unterliegt.
("Art. 15: Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der
gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten
 
selbstständig, bleibt im Besitze und..") - Die Bestellung der Religionslehrer ist im Hinblick auf
ihre fachliche Qualifikation eine autonome (innere) Angelegenheit der jeweiligen Kirche oder
Religionsgesellschaft.
 
Der Islam ist in Österreich durch Gesetz vom 15. Juli 1912, RGBl. Nr. 159/1912 als Religions -
gesellschaft anerkannt und genießt die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
 
Nach herrschender Lehre und Judikatur gelten als innere Angelegenheiten jene, die den inneren
Kern der kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Betätigung betreffen und in denen die Kirchen
oder Religionsgesellschaften ohne diese Autonomie in ihrer Lehre und praktischen Übung des
Glaubensgutes eingeschränkt wären.
Es ist daher festzustellen, dass sowohl die Inhalte des islamischen Religionsunterrichts als auch die
fachlichen Voraussetzungen der Bestellung der islamischen Religionslehrer zu den Kernbereichen
der inneren Angelegenheiten im Sinne des Art. 15 StGG 1867 zählen.
Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es durch dieses Grundrecht sowohl dem
Gesetzgeber als auch der Vollziehung verwehrt ist, in die inneren Angelegenheiten einer
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzugreifen, und ein derartiger Eingriff verfas -
sungsrechtlich unzulässig ist.
 
b) Kriterien ,für die Bestellung von Religionslehrern

 
Die Erteilung des Religionsunterrichts und die Bestellung der Religionslehrer einer gesetzlich
anerkannten Religionsgesellschaft (hier: Islam) sind im Religionsunterrichtsgesetz (RelUG)
geregelt. Darin sind unter anderem im gegebenen Zusammenhang folgende Grundsätze aufgestellt:
 
.:. Der Religionsunterricht wird durch die betreffende gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft
besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Dem Bund steht das Recht zu, durch seine
Schulaufsichtsorgane den Religionsunterricht lediglich in organisatorischer und schuldiszipli -
närer Hinsicht zu beaufsichtigen, nicht jedoch hinsichtlich der Vermittlung des Glaubensgutes;
hiezu sind die ebenfalls von den Kirchen bzw. Religionsgesellschaften bestellten Fach -
inspektoren berufen.
.:. Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden von der betreffenden Religionsgesellschaft
erlassen und vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bekannt
gemacht.
 
.:. Die Religionslehrer werden vom Bund (Länder) angestellt, oder von der Religionsgesellschaft
bestellt, wobei nur solche Personen als Religionslehrer angestellt werden dürfen, die von der
zuständigen religionsgesellschaftlichen Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt
worden sind.
Für den islamischen Religionsunterricht ist dies auf Grund der Verfassung der Islamischen
Glaubensgemeinschaft (IGG) der Oberste Rat der Islamischen Glaubensgemeinschaft in
Österreich.
 
.:. Hinsichtlich der Vermittlung der Inhalte des Religionsunterrichts haben alle Religionslehrer den
Lehrplan und die religionsgesellschaftlichen Vorschriften und Anordnungen zu beachten; im
Übrigen unterstehen sie in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit den allgemeinen staatlichen
schulrechtlichen Vorschriften (§ 3 Abs. 3 RelUG). Das bedeutet, dass die staatlich angestellten
Religionslehrer auch disziplinarrechtlich auf Grund der disziplinarrechtlichen Vorschriften
wegen Dienstpflichtverletzungen zur Verantwortung gezogen werden können.
Die kirchlich religionsgesellschaftlich bestellten Religionslehrer unterliegen demgegenüber
ausschließlich der Disziplinargewalt der Kirche (Religionsgesellschaft), die sie bestellt hat
(Erk. VwGH vom 28.3 1953, Slg. 2507). In letzterem Fall müssten entsprechende Meldungen
wegen Pflichtverletzungen an die vorgesetzte Stelle des Religionslehrers vorgenommen werden.
Bei Gefahr in Verzug (etwa schwere Schädigung der Interessen der Schule oder der Schüler)
kann die staatliche Schulbehörde unter gleichzeitiger Mitteilung an die religions -
gesellschaftliche Behörde ein sofortiges Unterrichtsverbot für einen Religionslehrer erlassen.
 
.:. Die vom Obersten Rat der Islamischen Glaubensgemeinschaft bestellten Religionslehrer müssen
unter anderem außer dem Erfordernis der religionsgesellschaftlich erklärten Befähigung und
Ermächtigung auch über eine entsprechende Vorbildung verfügen. Diese wird an der
islamischen Religionspädagogischen Akademie erworben, die nach dem Modell der anderen
Religionspädagogischen Akademien konzipiert ist. Die Studierenden besuchen die human -
wissenschaftlichen Fächer an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien. Durch diese
bewährte Kooperation ist sichergestellt, dass die islamischen Religionslehrer in die Lage
versetzt werden ihren Unterricht so zu führen, dass die Grundwerte europäischen Denkens
beachtet werden.
.:. Für die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichts werden von der Religionsgesell -
schaft Fachinspektoren für den Religionsunterricht bestellt (§ 7c RelUG).
 
3. Inwieweit halten Sie es für vertretbar, dass der Bund ohne Recht auf Mitbestimmung bei
der Bestellung der islamischen Religionslehrer die Bezahlung für die Lehrtätigkeit
übernimmt ohne sicherstellen zu können, dass im Unterricht eine menschen -
rechtskonforme und demokratische Haltung vermittelt wird?

 
Antwort:

 
Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGG) hat zum Ausdruck gebracht, dass sie
sich zum österreichischen Staat und seiner Rechtsordnung bekennt, dass die von ihr bestellten
Lehrer der Gemeinschaft und dem Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht verpflichtet
sind, und dass im Abweichungsfall ein Religionslehrer mit Konsequenzen rechnen muss.
Die IGG steht ausdrücklich dafür, dass im islamischen Religionsunterricht eine menschenrechts -
konforme und demokratische Haltung vermittelt wird. Die Qualifikation des Religionslehrers wird
im Übrigen durch eine Befähigungsprüfung, welche von der IGG durchgeführt wird, festgestellt.
 
4. Welche konkreten Maßnahmen können Sie hinsichtlich der berechtigten Bedenken oben
zitierter Eltern setzen?

 
Antwort:

 
Grundsätzlich sind konkrete Maßnahmen auf Grund pauschaler Vermutungen und allgemeiner
Hinweise schwer möglich. Erst bei Vorliegen von konkreten Beschwerden, die einen bestimmten
Religionslehrer benennen, kann eine diesbezügliche Mitteilung an die religionsgesellschaftliche
Behörde erfolgen und Klärung verlangt werden.
Anlässlich dieser Anfrage wurde auch der Oberste Rat der IGG in Österreich darüber informiert, bei
der Gestaltung des islamischen Religionsunterrichts besonders darauf zu achten, dass in diesem eine
menschenrechtskonforme und im Sinne der Förderung demokratische Haltung vermittelt werden
soll.
 
Informationshalber ist als Beilage eine kurze historische Darstellung der Islamischen Glaubens -
gemeinschaft angeschlossen.
 

Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
 
Mit Gesetz vom 15 Juli 1912, RGBl. Nr. 159/1912, wurde den Anhängern des Islams nach hanefiti -
schem Ritus die Anerkennung als Religionsgesellschaft zuerkannt. Mit hanefitischem Ritus ist jene
religiöse Richtung innerhalb der vielgestaltigen Entfaltung des Islams bezeichnet, die auf der von
Abu Hanifa im 8. Jahrhundert gegründeten Rechtsschule basierend, die religiöse Richtung der Mos -
lems in der Türkei beherrschte und in Österreich - Ungarn seinerzeit vorwiegend in Bosnien und
Herzegowina ausschließlich vertreten war. Die Beschränkung des historischen Gesetzgebers auf
den hanefitischen Ritus ergab sich aus der Begründung, dass für eine darüber hinausgehende Aus -
dehnung auf Anhänger anderer religiöser Schulrichtungen des Islams seinerzeit kein praktisches
Bedürfnis vorgelegen war, und der künftige Ausbau der Kultuseinheit von Bosnien und Herzego -
wina durch eine andere außerhalb gelegene organisatorische Einheit gefährdet gewesen wäre. Der
VerfGH hat den Satzteil "nach hanefitischem Ritus" wegen Verstoßes gegen die durch Art 15
StGG garantierte verfassungsrechtliche Gewährleistung der selbständigen Ordnung und Verwaltung
der inneren Angelegenheiten durch die Islamische Religionsgesellschaft mit Erkenntnis vom
10. 12. 1987 als verfassungswidrig aufgehoben, welches durch BGBl. Nr. 164/1988 kundgemacht
wurde Der VerfGH geht davon aus, dass ein Gesetzgeber, der bei Anerkennung einer religiösen
Gemeinschaft einen Teil der Anhänger, welcher sich nach dem Selbstverständnis als Teil der ge -
sainten Religionsgesellschaft versteht, ausschließt, gegen die Intention des Art. 15 StGG und seiner
verfassungsrechtlich garantierten selbständigen Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegen -
heiten einer Kirche oder Religionsgesellschaft handelt. Unter Kirche wird die organisierte Gemein -
schaft der Bekenner einer christlichen Religion (Glaube an Christus als den Heiland und Erlöser),
und unter Religionsgesellschaft die organisierte Gemeinschaft der Bekenner einer nicht christlichen
Religion verstanden.
 
Das Bundesininisterium für Unterricht, Kunst und Sport hat mit Verordnung auf Grund des Islam -
gesetzes 1912 i.d.F. der Kundmachung BGBl. Nr. 164/1988 hinsichtlich der äußeren Rechtsverhalt -
nisse verordnet, dass die Anhänger des Islam als anerkannte Religionsgesellschaft die Bezeichnung
"Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich" führen.
 
Auch die Frage der Mitgliedschaft zu einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zählt zu
deren inneren Angelegenheiten. Es fallen demnach Entscheidungen über Bedingungen des Eintrittes
und der Aufnahme in eine Religionsgesellschaft in die innere Angelegenheit der betreffenden Reh -
gionsgesellschaft und nicht in den Wirkungskreis der staatlichen Verwaltung. In Folge dessen be -
stimmt die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich auf Grund des Selbst -
verständnisses des Islams als deren inneren religionsgesellschaftlichen Rechtsakt gem. Islamgesetz
1912 die Erweiterung der Anerkennung des Islams auch auf Nicht - Hanefiten.
 
Die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft stellt ausdrücklich fest, dass die Muslime
der verschiedenen Richtungen und Rechtsschulen innerhalb der Gremien und Einrichtungen der
Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gleichgestellt sind, wenn sie in Art. I ihrer Verfas -
sung formuliert.
 
"Der Islamischen Glaubensgemeinschaft gehören alle Anhänger des Islams an, welche in der Re -
publik Österreich ihren Aufenthalt haben. Hiebei sind Anhänger des Islams, die dem hanefitischen
Ritus nicht angehören - also andere Sunniten (Schafiiten, Malikiten, Hanbaliten) und Schiiten
(Zwölfer - Schiiten, Zaiditen, Ibaditen) den Anhängern des hanefitischen Ritus gleichgestellt".
 
Es sind sohin der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zufolge die An -
hänger anderer religiöser Richtungen als der des hanefitischen Ritus‘ des Islams, die in der Republik
Österreich ihren Aufenthalt haben, Angehörige der Islamischen Glaubensgemeinschaft in
Österreich. Das heißt, die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ist die staatlich aner -
kannte Religionsgesellschaft der Muslime in der Republik Österreich. Sie vertritt die Anliegen aller
Muslime.